Seminararbeit
Möglichkeiten der Besteuerung
des kommerziellen Handels über das Internet
vorgelegt dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Gesamthochschule Essen im Sommersemester 2000
Matrikelnummer xxxxxxx
ZusammenfassungZiel dieser Arbeit ist, die Probleme aufzuzeigen, die mit der Besteuerung des Internet-Handels verbunden sind. Dabei werden in einem ersten Teil die administrativen Probleme bei der Steuererhebung analysiert. Anschließend wird untersucht, in wie weit die verschiedenen Akteure im Internet-Handel als Erfüllungsgehilfen des Fiskus auftreten können. Als Abschluss des ersten Teils werden die Möglichkeiten umrissen, die die neuen Informationstechnologien bieten, um die Finanzverwaltung bei ihrer Arbeit zu unterstützen. In einem zweiten Teil werden dann die internationalen Aspekte der Besteuerung von Internet-Handel behandelt werden. Getrennt betrachtet werden dabei Probleme der Konsumbesteuerung und der Einkommensbesteuerung.
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Abstract - Means of Taxation of Electronic Commerce on the InternetSubject of this work is to reveal the problems concerning taxation of electronic commerce on the internet. In a first part, after administrative problems are analyzed, it is to be examined to which extend the different players involved in e-commerce could constitute new governmental agents. Finally possibilities are outlined, how modern information technology could assist fiscal bodies. The second part treats international aspects of e-commerce distinguishing between problems of consumption taxes and problems of income taxes.
1 Einführung
2
Die Möglichkeiten der Besteuerung
| ARPA | Advanced Research Projects Agency |
| CD-ROM | Compact Disc - Read Only Memory |
| CFA | Committee of Fiscal Affairs |
| EDI | Electronic Data Interchange |
| EDV | Elektronische Datenverarbeitung |
| etc. | et cetera, und so weiter |
| EU | Europäische Union |
| FTP | File Transfer Protocol |
| i.d.R. | in der Regel |
| IP | Internet Protocol |
| ISDN | Integrated Services Digital Network |
| ISP | Internet Service Provider |
| MS | Musterabkommen |
| OECD | Organisation of Economic Co-Operation and Development |
| TCP | Transmission Control Protocol |
| USA | United States of America |
| WWW | World Wide Web |
| z.B. | zum Beispiel |
Ziel dieser Arbeit soll sein, die Probleme aufzuzeigen, die mit der Besteuerung des Internet-Handels3 verbunden sind. Dabei werden im ersten Teil die administrativen Probleme bei der Steuererhebung analysiert (Kapitel 2.1). Anschließend wird untersucht, in wie weit die verschiedenen Akteure im Internet-Handel als Erfüllungsgehilfen des Fiskus auftreten können (Kapitel 2.2). Als Abschluss des ersten Teils (Kapitel 2.3) werden die Möglichkeiten umrissen, die die neuen Informationstechnologien bieten, um die Finanzverwaltung bei ihrer Arbeit zu unterstützen. In einem zweiten Teil (Kapitel 3) sollen dann die internationalen Aspekte der Besteuerung von Internet-Handel behandelt werden. Getrennt betrachtet werden dabei Probleme der Konsumbesteuerung (Kapitel 3.1) und der Einkommensbesteuerung (Kapitel 3.2). Im Fazit (Kapitel 4) wird kurz auf ein Modell zur Beurteilung der Reife von elektronischen Märkten eingegangen.
Bei der Literatursuche für diese Arbeit fiel auf, dass sich die
gängigen wissenschaftlichen Magazine4 mit dem besonderen Thema der
Besteuerung von Internet-Handel bisher noch nicht oder nur am Rande befasst
haben. Dies könnte dadurch begründet sein, dass die Volkswirtschaftslehre
im Internet-Handel keine grundsätzlich neue theoretische Problemstellung
erkennt. Die Probleme sind vielmehr praktischer (administrativer, organisationeller,
rechtlicher) Art und wird in erster Linie von Wirtschaftsorganisationen
oder Regierungen erörtert. So lehnt sich diese Arbeit in großem
Maße an Publikationen der Organisation for Economic Co-operation
and Development (OECD) an, die sich seit 1996 in ihrem Committee of Fiscal
Affaires (CFA) mit der Besteuerung von Internet-Handel befasst.
Das Basisprotokoll des Internets (TCP/IP) identifiziert Quelle und Ziel einer Kommunikationsverbindung mit Hilfe von eindeutigen Nummern (IP-Adressen), die vom physischen Standort abstrahieren und so einen virtuellen Raum aufspannen. Auch die Einteilung von Nummernintervallen unter die organisatorische Aufsicht verschiedener Gebietsköperschaften kann nicht verhindern, dass ein Internet-Server mit einer Nummer, die von der Gebietskörperschaft des Staates A vergeben wurde, im Staat B installiert wird.
Darüber hinaus lässt sich durch die Anwendung der Technik
des "adaptive routing" keine Aussage darüber machen, über
welche Vermittlungsknoten innerhalb welcher Gebietskörperschaften
die Kommunikationsverbindung erfolgt. Dieses integrale Merkmal des TCP/IP-Protokolls
lenkt die Daten in Abhängigkeit von der Erreichbarkeit der Vermittlungsknoten
zum Ziel.
Die Identifizierung von Individuen anhand von IP-Adressen ist im Allgemeinen
unzuverlässig, da Anwender i.d.R. nur temporär online sind und
bei jeder Sitzung eine neue, zufällige Adresse zugewiesen bekommen.
Auf der anderen Seite lassen sich komplette Server ohne größeren
organisationellen oder technischen Aufwand unter einer anderen Gebietskörperschaft
registrieren oder auf einen anderen Server kopieren.
Noch einfacher lässt sich die wahre Identität durch Anwendung
von "masquerading"-Techniken verschleiern. Dabei übernimmt
ein festgelegter Vermittlungsknoten die Funktion eines Verbindungsmannes
unter Verwendung seiner eigenen IP-Adresse.
Schließlich verändern sich die betriebswirtschaftlichen
Prozesse durch den Einsatz der neuen Kommunikationstechnologien. Durch
die Abstraktion von der räumlichen Dimension können Geschäftspartner
auf der ganzen Welt Geschäfte über das Internet ohne Mittelspersonen
abwickeln. Mit dem Wegfall von Zwischenhändlern und Maklern fallen
jedoch auch die bisherigen Ansatzpunkte der Besteuerung weg, die bei der
effizienteren Gestaltung der Steuererhebung durch die Erhebungsmethode
des Quellenabzugs eine bedeutende Rolle gespielt haben -
steigen doch Aufwand und Kosten der Steuererhebung proportional mit der
Anzahl der Steuersubjekte7.
Auch wenn Steuerpflichtige prinzipiell zur Zusammenarbeit mit den Finanzämtern
angehalten sind, eröffnen sich im weltweiten Internet bereits dem
durchschnittlichen Steuerzahler z.B. durch die Nutzung einer elektronischen
Währung (wie z.B. Mondex, DigiCash, NetCash8) ganz neue Möglichkeiten
der Steuerhinterziehung und der Steuervermeidung. Neben der gezielte Ausnutzung
der weiter oben beschriebenen Schwächen in der Eingrenzung der Besteuerungsgrundlage,
können Steuerflüchtige mit solchen elektronischen Münzen
Verbindlichkeiten gleichermaßen wie mit Bargeld "schwarz" bezahlen.
Im Gegensatz zu Bargeld lässt sich elektronisches Geld jedoch auch
in großen Mengen einfach transportieren und sicher lagern und würde
bei Zahlungen in außergewöhnlicher Höhe keine Vertrauensfragen
aufwerfen.
Zum Ende dieser Betrachtung wird offensichtlich, dass über alle
Transaktionen, die über das Internet abgewickelt werden, Buch geführt
werden muss. Nur so können die Steuerbehörden die ordnungsgemäße
Erfüllung der Steuergesetze kontrollieren. Festzuhalten sind die Identität
der Geschäftspartner sowie die Art, die Werthöhe und der Ort
des ausgeführten Geschäfts.
Abbildung 1 - Beteiligte Parteien beim Internet-Handel und ihre Beziehungen9
Ziel ist zunächst einmal, durch die Erfassung von Personaldaten sowie Transaktionsart und Ausführungsort die freiwilligen Angaben in Steuererklärungen kontrollierbar zu machen, um einer Steuerflucht oder Steuerhinterziehung entgegentreten zu können10. Gesucht werden neue Erfüllungsgehilfen des Fiskus, die möglicherweise neben der Datenerfassung auch noch die fällige (Konsum)Steuer abführen können.
Betrachtet wird zunächst die gegenwärtige technische und organisationelle
Abwicklung von Online-Transaktionen. Auf neue technische Entwicklungen,
die die Arbeit der Finanzverwaltungen erleichtern können, wird am
Schluss eingegangen.
Während ein ISP Typ des vom Anwender verwendeten Internet-Dienstes (wie WWW, Email, FTP, etc.) und die Nutzungsdauer durchaus feststellen könnte, kann er keine Aussage über die Qualität der darüber abgewickelten Transaktionen machen. Ebensowenig kann der ISP den aktuellen Aufenthaltsort des Anwenders lokalisieren, von dem sich letzterer ins Internet einwählt.
Insofern kann der ISP im besten Fall die Identität des Anwenders feststellen. Art, Werthöhe und Ausführungsort der Transaktion können nicht ohne weiteres ermittelt werden.
Auch die Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen wenden sich an die ISP, damit ihre Internet-Sites rund um die Uhr erreichbar sind (siehe Abbildung 1, ‚ ). Möchten die Anbieter keinen eigenen ins Internet eingebundenen Server betreiben, können sie weitergehende Dienstleistungen der ISP wahrnehmen: Das Leistungsspektrum der ISP reicht von der einfachen Bereitstellung von Festplattenspeicher bis zur kompletten Pflege eines Online-Shop-Systems, in dem der Anbieter lediglich einen Platz neben anderen bekommt.
Die Beziehung zwischen Anbietern und ISP basiert i.d.R. auf einem konventionellen Geschäftsvertrag, bei dem beide Seiten einander bekannt sind. Befinden sich die Internet-Seiten des Anbieters nicht auf dem Server des ISP, so ist der Standort des Anbieter-eigenen Servers dennoch regional eingrenzbar, wenn a) davon ausgeht, dass die permanente Verbindung zwischen den zwei Servern aus Kostengründen so kurz wie möglich gehalten wird, und b), dass es sich um einen einzelnen Server handelt und nicht um ein Gateway11 zu einem Intranet eines überregionalen Unternehmens. Benutzt der Anbieter nicht nur den Server, sondern auch das Online-Shop-System des ISP, gehört es zu den Aufgaben des letzteren, sämtliche Transaktionen zu protokollieren und dem Anbieter zu übermitteln.
Mit Hilfe des ISP können also die Anbieter von Gütern und
Dienstleistungen lokalisiert, wenn nicht zumindest identifiziert werden.
Über die mit seinen Online-Shop-Systemen erfolgten Transaktionen führt
er Buch und kann Art und Werthöhe der Transaktion angeben.
Der Online-Shop-Betreiber stellt die notwendige Infrastruktur bereit,
um Online-Transaktionen abzuwickeln. Dazu gehört die Erfassung der
genauen Art des Geschäfts, die Aufnahme der identifizierenden Kundendaten
und die Übermittlung dieser Daten an den auftraggebenden Anbieter
(siehe Abbildung 1, ƒ ). So liegt es in der
Natur der Aufgabe des Online-Shop-Betreibers, dass er über sämtliche
Daten verfügt, die für die Steuererhebung notwendig sind. Bei
der Weiterverarbeitung der Kundendaten muss jedoch bedacht werden, dass
die aufgezeichneten Angaben nicht wahr sein müssen -
dass insbesondere der deklarierte Ort nicht mit dem Ort übereinstimmen
muss, von dem der Anwender die Transaktion ausführt.
Ein Anwender kann die verschiedensten Güter und Dienstleistungen
über das Internet bestellen. Aus technischer Sicht kann dabei zwischen
physischen und digitalisierten Gütern bzw. Dienstleistungen unterschieden
werden. Die physische Auslieferung eines bestellten Guts bzw. die physische
Ausführung einer Dienstleistung (siehe Abbildung 1, „
) wird immer einen weiteren Geschäftsakt auslösen, der zum einen
an einem bestimmten Ort und zum anderen von einer bestimmten Person ausgeführt
wird. Diese Person kann zur Registrierung der Transaktion und zur Abführung
einer Steuer verpflichtet werden. Anders sieht es bei Gütern und Dienstleistungen
aus, die digitalisiert werden können. Diese Leistungen können
Anwender anonym, ohne Mittelsperson und von jedem beliebigen Ort aus beziehen.
Eine steuerlicher Erfassung dieser Transaktionen ist also so ohne weiteres
nicht möglich.
Zu einer wirtschaftlichen Transaktion gehört neben dem materiellen
Güteraustausch oder der immateriellen Dienstleistung auch immer ein
pekuniärer Rückfluss (siehe Abbildung 1, …
). Die wohl gebräuchlichste Methode zur Begleichung von Verbindlichkeiten
im Internet-Handel ist derzeit der Einsatz von Kreditkarten. Anhand der
Kreditkartennummer kann ein Kreditkartenunternehmen einen Anwender identifizieren,
gleichzeitig ist ihm auch der Zahlungsempfänger bekannt. Der Ort,
von dem der Anwender eine Transaktion ausführt, kann zwar nicht ohne
weiteres lokalisiert werden, die Herkunft des Geldes zur Kredittilgung
wäre aber durchaus feststellbar. Ungeklärt jedoch ist die Bestimmung
des Ursprungs einer Zahlungsverpflichtung an Anbieter, die sowohl im Internet-Handel
als auch im konventionellen Handel tätig sind. Diese Unterscheidung
wird essentiell, wenn die Zahlungsunternehmen als Steuerentrichtungspflichtige
etabliert werden sollen, damit eine Doppelbesteuerung des konventionellen
Handel verhindert wird. Ein weiteres Problem kann in diesem Fall entstehen,
wenn das Kreditkartenunternehmen in einer Jurisdiktion, in der sein Kunde
agiert, keine Niederlassung hat.
Die Zahlung über Kreditkartenunternehmen gehört zu der Klasse
der verbuchenden Zahlungssysteme. Diese Zahlungssysteme sind im Allgemeinen
in der Lage, die aufgezeichneten Zahlungen einem Individuum eindeutig zuzuordnen.
Den Gegensatz zu den verbuchenden Zahlungssystemen stellen die nicht-verbuchenden
Zahlungssysteme dar. Ein Beispiel für ein nicht-verbuchendes Zahlungssystem
sind z.B. elektronische Währungen (wie z.B. Mondex, DigiCash, NetCash12).
Ein solches System besteht aus mindestens einem "Währungsserver",
bei dem ein Anwender reales Geld gegen elektronische Münzen eintauschen
kann (und umgekehrt). Allein die reale Geldbewegung bei diesem Tauschvorgang
könnte Anhaltspunkte geben, wer von wo wie viel elektronisches Geld
erworben hat. Einmal im Umlauf wird der Geldfluss nicht mehr protokolliert
und kann für steuerliche Zwecke verwendet werden.
Netzwerkbetreiber (wie z.B. Telekommunikationsanbieter, Forschungseinrichtungen
sowie Unternehmen) stellen mit ihren Kommunikationsnetzen die notwendige
Infrastruktur zur Verfügung, damit Anwender und ISP Internet-Dienste
wahrnehmen können (siehe Abbildung 1, †
). Für die Nutzung ihrer Bandbreiten erheben die Netzwerkbetreiber
Gebühren, die sie den einzelnen Netzwerkanschlüssen eindeutig
zuordnen können. Dadurch können die Netzwerkbetreiber Ausgangspunkt
und Endpunkt einer Kommunikationsverbindung genau lokalisieren . Ein Rückschluss
von Netzwerkanschlüssen auf konkrete Personen ist dabei jedoch selten
eindeutig möglich. Ebenso lassen sich Art und Zweck der über
die Verbindung ausgeführten Transmissionen nicht ohne weiteres klassifizieren
(ISDN ermöglicht eine grobe Differenzierung zwischen Sprach-, Fax-
und Datenübertragung mit Hilfe des Steuerkanals (D-Kanal)13).
Wenn die Netzwerkbetreiber den Steuerbehörden also auch keine sonstigen
Angaben machen können, so sind sie doch die einzigen, die den Ort
der Transaktionsausführung zu bestimmen in der Lage sind.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Anwender als Konsument einer
Leistung in einer Steuererklärung alle für eine Steuererhebung
erforderlichen Angaben machen kann. Es stellt sich jedoch die Frage, welche
Anreize er haben könnte, dies auch zu tun. Für den Fall einer
Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug sollten unternehmerische Konsumenten,
die die erstandenen Produkte weiterverarbeiten und weiterverkaufen, zu
einer Zusammenarbeit ohne weiteres bereit sein, da sie die Steuerbelastung
an ihre Kunden überwälzen können. Für die Besteuerung
von Unternehmensgewinnen erweisen sich die handelsrechtlichen Bilanzierungspflichten
als recht hilfreich. Endkonsumenten ohne eine registrierte Steuernummer
dagegen lassen sich aller Voraussicht nach nur durch die Androhung strafrechtlicher
Sanktionen zur konstruktiven Mitarbeit bewegen.
Der Anbieter erhält vom Online-Shop-Betreiber alle für die
Leistungerbringung notwendigen Daten (siehe Abbildung 1, ƒ
) und ist daher ebenfalls zur Angabe aller von den Steuerbehörden
benötigten Fakten in der Lage. Ein im Internet-Handel tätiges
Unternehmen wird in aller Regel die Möglichkeiten der modernen Informationstechnologie
konsequent nutzen und ein EDV-System einsetzten, das sowohl die logistische
Verarbeitung der Transaktionsdaten übernimmt als auch den Grundsätzen
ordnungsgemäßer elektronischer Buchführung des Finanzwesens
genügt. Solche Systeme erfassen gem. §239, HGB die Geschäftsvorfälle
"vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet14" und lassen nachträgliche
Änderungen, die den ursprünglichen Inhalt einer Aufzeichnung
unkenntlich machen, nicht zu15. Darüber hinaus gewährleisten sie
gem. §239, HGB bei der Speicherung auf elektronische Datenträger,
dass die aufgezeichneten Daten innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht
werden können16. Diese Merkmale fordern zum Einsatz dieser Systeme auch
für steuerliche Zwecke geradezu auf.
Softwareentwickler sind in der Lage, EDV-Systeme zu schaffen, die den
Anforderungen der Steuerbehörden bezüglich einer vollständigen
Datenerfassung und einer ordnungsgemäßen Buchung gerecht werden.
Ebenso können sie in diese Systeme Schlupflöcher einbauen, die
eine gezielte Steuerhinterziehung begünstigen. Da eine Kontrolle der
Softwareentwickler weder sinnvoll noch durchführbar wäre, müssten
sich die Steuerbehörden auf die Durchsetzung gewisser Softwarestandards
bezüglich einer zu Steuererhebungszwecken geeigneten Funktionalität
bei den Akteuren im Internet-Handel konzentrieren.
Neben dem Einsatz spezieller EDV-Systeme kommen dem Fiskus die eigenen
Sicherheitsbedürfnisse der Akteure im Internet-Handel entgegen. So
ist in Zukunft im Internet-Handel verstärkt mit der Anwendung von
sogenannten "Zertifikaten" zu rechnen, die eine Person eindeutig identifizieren.
Zertifikate sind elektronische Ausweise, die von zentralen, vertrauenswürdigen
Instanzen ausgegeben werden und mit den gegenwärtig verfügbaren
Rechenkapazitäten nicht gefälscht werden können. So kann
-
auch wenn der Ausführungsort einer Transaktion weiterhin verborgen
bleibt - in das Zertifikat ein Ort eingetragen
werden, den die Steuerbehörden auswerten können.
Neben dem Abbau verzerrender steuerlicher Handelsbarrieren erhält mit zunehmender Intensivierung des internationalen Handels die Kooperation der Steuerbehörden einen immer bedeutenderen Stellenwert18. Durch verstärkten Informationsaustausch soll verhindert werden, dass sich Steuerzahler das Unvermögen der Steuerbehörden, ausländisches Einkommen zu erfassen, zu Nutze machen und bewusst Steuern hinterziehen. Mit dem Internet bietet sich hierzu immer mehr Steuerzahlern ein immer größerer Aktionsradius, der immer schwieriger zu überwachen ist. Insofern ist es sinnvoll, die Einführung der auch auf nationaler Ebenen notwendigen Erfassungssysteme für Internet-Handel auf internationaler Ebene zu koordinieren19.
Im Folgenden sollen nun die Probleme bei der Anwendung internationaler
Steuerabkommen bei der Konsumbesteuerung sowie bei der Einkommensbesteuerung
im internationalen Internet-Handel untersucht werden. Die Problematik der
Konsumbesteuerung soll am europäische Mehrwertsteuersystem studiert
werden. Die Betrachtung der Einkommensbesteuerung soll auf dem OECD Model
Tax Convention on Income and Capital basieren, dass Grundlage der meisten
bestehenden Steuerabkommen ist.
Wesentliches Merkmal der europäischen Mehrwertsteuer ist der Vorsteuerabzug, durch den die Unternehmen die ihnen berechnete Mehrwertsteuer von der von ihnen abzuführenden Mehrwertsteuer als Vorsteuer absetzen können. Damit wird auf jeder Produktionsstufe nur die Wertschöpfung belastet, die das Unternehmen zur Gesamtwertschöpfung beiträgt. Durch die Möglichkeit der Vorsteuerverrechnung ist der Endkonsument der letztendliche Steuerträger.
Bevor die Unternehmen vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen können, müssen die Unternehmen bei den Behörden eine eindeutige Vorsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Unter Angabe seines Namens, seiner Adresse und dieser Nummer kann der Anbieter sodann eine Vorsteuererklärung einreichen, die genaue Angaben über Datum, Art, Ort und Betrag der geschäftliche Transaktionen macht, Name, Adresse und Vorsteuer-Identifikationsnummer des Geschäftspartners nennt und die Höhe von Steuersatz und bezahltem Steuerbetrag beziffert. Für eine einheitliche und damit gerechte Anwendung der Steuergesetze werden die in der Vorsteuererklärung anzugebenden Daten genauer konkretisiert:
Der zu besteuernde Betrag entspricht dem aktuellen Marktpreis einer Ware oder Dienstleistung bzw. ihrem äquivalenten Marktwert, wenn ein Marktpreis nicht zu ermitteln ist.
Der Zeitpunkt der Besteuerung ist entweder das Auslieferungsdatum von Gütern bzw. die Ausführung einer Dienstleistung, das Datum der Rechnungsstellung oder das Datum der Zahlung - je nach dem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Der Ort der Besteuerung ist für Güter und Dienstleistungen
verschieden. Güter werden dort besteuert, wo der Versand beginnt.
Mit Dienstleistungen verhält es sich ungleich schwieriger, da sie
je nach dem, zu welcher Klasse sie gehören, am Ort des Produzenten
oder aber am Ort des Konsumenten besteuert werden (siehe Tabelle 1).
| I. | Art der Dienstleistungen | Ort der Besteuerung |
| II. | im Allgemeinen
z.B. Datenübertragungsdienste |
Geschäftssitz oder Zweigstelle des Anbieters |
| III. | immaterielle Informationsdienste und intellektuelle Rechte | Geschäftssitz oder Zweigstelle des Kunden |
| IV. | Dienstleistungen im Bereich Kunst, Kultur, Unterhaltung | Ort der Aufführung/
Ort der Ausstellung |
| V. | Leistungen an Grund und Boden | Ort des Grundstücks |
| Beförderungsleistungen | Ort des Transport | |
|
| ||
Die Besteuerung von Dienstleistungen ist jedoch nicht nur abhängig vom Leistungsempfänger, sondern auch vom Typ der Dienstleistung. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Arten von Dienstleistungen und die gesetzlichen Regelungen ihrer Besteuerung, wie sie die Europäische Union Mitte der 70er Jahre definiert hat24.
Mit der zunehmenden Nutzung des Internets und der neuen Kommunikationstechnologien entstehen jedoch ganz neue Dienste, die keiner der in den Gesetzestexten definierten Klassen eindeutig zugeordnet werden können. Als Konsequenz daraus bleibt unklar, an welchem der Orte aus Tabelle 1 eine Mehrwertsteuer angesetzt werden sollte. So verwischen z.B. die Grenzen zwischen Datenübertragungs- (Kategorie I) und Datenverarbeitungsdiensten (Kategorie II), wenn Telekommunikationsunternehmen als Internet Service Provider fungieren und im Rahmen eines Multi-Messaging-Systems die Übertragung, die Formatierung, die Editierung von Nachrichten und sogar ihre Übersetzung in Fremdsprachen anbieten.
Aber auch wenn Dienstleistungen eindeutig klassifiziert werden können, bleibt die Ermittlung des Ortes der Besteuerung im Internet aufgrund seiner bereits erwähnten Schrankenlosigkeit problematisch: Über das Internet können Anbieter ihre Dienstleistungen auch im Ausland anbieten, ohne dass sie in diesem Land eine eigene Zweigstelle eröffnen müssen. Umgekehrt sind Kunden unter Einsatz mobiler Kommunikationsinstrumente zunehmend in der Lage, Dienstleistungen auch in einem anderen als ihrem Heimatland wahrzunehmen.
Es bleibt also festzustellen, dass das Land, in dem der Konsum tatsächlich
stattfindet, weder mit dem Land des Anbieters noch mit dem Land des Konsumenten
zwangsläufig übereinstimmen muss25 und dass diese Tatsache Unternehmen
ganz neue Möglichkeiten gibt, durch verstärkte Geschäfte
mit ausländischen Unternehmen ohne inländische Zweigstelle einer
Konsumsteuer zu entfliehen. Nur zu diesem Zweck könnten im Ausland
künstliche Betriebe gegründet werden26. Ebenso einfach könnten
solche im Ausland ansässigen Scheinunternehmen im Auftrag eines inländischen
Konsumenten auftreten, um die Mehrwertsteuer für die am Geschäftssitz
des Kunden zu besteuernden Dienstleistungen zu sparen. Durch die einfache
und schnelle (ja, zeitgleiche) Übertragung digitalisierbarer Dienstleistungen
gibt es keine Garantie mehr, dass die als Kunde auftretende Person auch
diejenige ist, die einen effektiven Nutzen aus der Dienstleistung zieht27.
Die Zollbehörden der EU-Staaten sind dazu angewiesen, auf importierte
Güter und Dienstleistungen aus Nicht-EU-Staaten neben dem Zoll auch
die Mehrwertsteuer zu erheben. Leistungen, die im internationalen Internet-Handel
in physischer Form erbracht werden, sind so nach wie vor mit den herkömmlichen
Abfertigungsverfahren erfassbar. Der zu erwartende Anstieg des internationalen
Versandes vor allem kleinerer Warenmengen stellt die Zoll- und Steuerbehörden
jedoch vor neue Anforderungen, was die effiziente Inspektion der Importwaren
anbelangt.
Anders sieht es mit digitalisierbaren Gütern und Dienstleistungen
aus, die online über das Internet übertragen werden können.
Abgesehen von den weiter oben beschriebenen Problemen bei der Identifizierung
von Typ und Klasse einer (Dienst-)Leistung, gibt es im grenzenlosen Internet
für Gebietskörperschaften wohl kaum eine Möglichkeit, sämtliche
Online-Transaktionen zwecks einer Zollabfertigung über eine zentrale
Stelle zu dirigieren.
| Einkünfte aus... | Behandlung im Quellenstaat | Behandlung im Wohnsitzstaat | |
| gem. den Verteilungsnormen (§ III) | gem. den Kollisionsnormen (§ V) | ||
| Grundvermögen, Landwirtschaft, Gewerbe, selbständiger oder nicht-selbständiger Arbeit | Vollbesteuerung | Freistellung oder Anrechnung | |
| Dividenden und Zinsen | begrenzte
Besteuerung |
Anrechnung | |
| Lizenzen, sonstige Einkünfte | Freistellung | Vollbesteuerung | |
|
| |||
Demnach werden dem Quellenstaat in den Verteilungsnormen im Paragraph
III bestimmte Besteuerungsrechte eingeräumt, während der Wohnsitzstaat
durch die Kollisionsnormen im Paragraph V zur Verhinderung der Doppelbesteuerung
verpflichtet wird. Dabei stellt das Musterabkommen verschiedene Methoden
vor31: Beim Anrechnungsverfahren rechnet der Wohnsitzstaat die im Quellenstaat
auf Dividenden und Zinsen gezahlten Steuern auf die inländische Steuerschuld
an. Beim Freistellungsverfahren stellt der Wohnsitzstaat das im Ausland
erzielte Einkommen bzw. der Quellenstaat stellt das im Inland erzielte
Einkommen steuerfrei.
Während die Einhaltung dieser Regeln bereits im konventionellen Handel nicht einfach ist, stellen sich bei der Anwendung im Internet-Handel ganz neue Fragen. Es muss erörtert werden, ob ein Server als "feststehender Ort" angesehen werden kann34 und ob dann eine Internet-Site auf einem Server außerhalb des Wohnsitzstaates des Unternehmens ein "Geschäft an einem feststehenden Ort" darstellt - ohne, dass auch nur eine Arbeitskraft am diesem Ort anwesend (und der Server Eigentum des Unternehmens) sein muss. Weiter ist festzulegen, ob die Abwicklung automatisierter betriebswirtschaftlicher Funktionen (wie Bestellungsaufnahme und Zahlungsabwicklung aber auch Lagerung und Auslieferung digitalisierbarer Waren) der "Ausführung geschäftlicher Tätigkeiten des Unternehmens" gleichkommt und der Server somit als permanente Geschäftsstelle angesehen werden kann oder ob es sich bei diesen Funktionen vielmehr um "einleitende oder assistierende Funktionen" handelt und der Server somit eine Ausnahme gemäß Paragraph 4 bildet. Besondere Probleme bereitet in diesem Zusammenhang der Einsatz von Datenbanken, da Paragraph 4, Nummer d die bloße Sammlung von Daten als Ausschlusskriterium darstellt, die Verarbeitung der gesammelten Daten eine Ausnahme jedoch nicht mehr gestattet. Schließlich ist zu untersuchen, ob und inwieweit der Internet Service Provider (ISP), der den Server des Unternehmens im Internet erreichbar macht, gemäß Paragraph 5 als Agent angesehen werden kann.
Sind diese Probleme gelöst und kann im Internet-Handel eine permanente
inländische Geschäftsstelle identifiziert werden, ist zu klären,
welche Unternehmensgewinne dieser Geschäftsstelle zurechenbar sind.
Erschwert wird dies durch die Möglichkeit, elektronisch erfasste Transaktionen
über das Internet an beliebiger Stelle, z.B. direkt am Firmenhauptsitz,
zentral zu verwalten35. Abhilfe können hier entsprechende Erfassungssysteme
schaffen, wie sie schon bei der Betrachtung auf nationaler Ebene als notwendig
erkannt worden sind.
Für die Anwendung der Verteilungsnormen des OECD Musterabkommens
(s.o.) ist die Identifizierung der Art eines Einkommens unentbehrlich.
An der Art des Einkommens entscheidet sich, welcher Staat das Einkommen
besteuern darf. Durch die Leichtigkeit, mit der unterschiedlichste Güter
(wie Software, Bücher, Musik oder Bilder) digitalisiert und sodann
beliebig oft reproduziert und versandt werden können, stellt sich
die Frage, ob der Verkauf digitaler Informationen nur eine neue Vertriebsform
ehemals physischer Güter darstellt und somit zu Unternehmensgewinnen
führt, die im Quellenstaat besteuert werden. Oder ob sich durch die
Möglichkeit, die erworbene Ware zu manipulieren, die Qualität
der Transaktion ändert und das gezahlte Entgelt als Lizenzgebühr37
betrachtet werden muss, auf die der Wohnsitzstaat Steuern erhebt. Die Problematik, die das Internet in diesem Zusammenhang
aufwirft, ist der des konventionellen Vertriebs von Software auf CD-ROM
sehr ähnlich. Wie hier können auch im Internet-Handel Zahlungen
durch die beim Verkauf übertragenen Rechte charakterisiert werden.
Das Urheberrecht unterscheidet dabei zwischen der teilweisen Abtretung
von Reproduktions- und Distributionsrechten sowie der Übertragung
von Nutzungsrechten an einer Kopie des Computerprogramms. Erträge
aus ersterer Art werden im steuerlichen Sinne als Lizenzeinkommen angesehen,
Erlöse aus der zweiten Art stellen Unternehmensgewinne dar. Dabei
ist unerheblich, ob der Vertragsnehmer zur effektiven Ausübung seines
Nutzungsrecht eine oder mehrere Kopien erstellen muss. Nunmehr ist zu überprüfen,
ob diese Handhabung auch auf die anderen Arten digitalisierter Informationen
(Bücher, Musik, Bilder) angewendet werden kann.
Zum Schluss führt wie bereits bei der Konsumbesteuerung das Verwischen der Grenzen zwischen Gütern und Dienstleistungen zu dem Problem, Einkommen aus Dienstleistungen von Einkommen aus Güterverkäufen oder Lizenzgebühren zu unterscheiden. Als Beispiel sei hier die Nutzung eines Nachschlagewerkes in Buchform, auf CD-ROM oder über das Internet angeführt. Einen ausreichend schnellen Internet-Anschluss vorausgesetzt, sind die Nutzung auf CD-ROM und über das Internet gleichwertig, stellen aber unterschiedliche Einkommensarten dar.
Das Internet und die neuen Informationstechnologien bieten Unternehmen
die Möglichkeit, in einem beliebigen Land in bedeutendem Umfang unternehmerisch
tätig zu sein ohne größere physische Präsenz zu zeigen.
Dies stellt Steuerbehörden vor große Probleme, Einkommensquellen
zu lokalisieren, ihnen bestimmte Geschäftshandlungen zuzuordnen und
schließlich die zur Zahlung des Steuerbetrags verpflichtete Person
ausfindig zu machen. Können dann aber einmal inländische Steuerverpflichtungen
einer ausländischen Personen zugerechnet werden, fehlen den nationalen
Steuerbehörden i.d.R. die Befugnisse, diese Steuern im Ausland einzutreiben.
Hierbei helfen sollen Steuerabkommen. Die bestehende Steuerabkommen erweisen
sich aber in entscheidenden Fragestellungen als unvollkommen und unvollständig.
Vergleichbar sieht es im Bereich der Konsumbesteuerung aus. Aufgrund von Mängeln in der Klassifizierung von Güter- und Dienstleistungsarten bestehen Unklarheiten, wie der Ort der Besteuerung ermittelt werden soll. Ebenso stellt die Erfassung von Leistungen insbesondere an Personen ohne Vorsteuer-Identifikationsnummer ein Problem für die Steuerbehörden dar. Wichtige Hilfestellungen bei der Lösung dieser Probleme können die Erfahrungen der EU-Staaten bei der Regulierung von "call back"-Telefondiensten sowie die aktuelle steuerliche Behandlung des Versandhandels leisten.
Mit dem Ziel, die veränderten Rahmenbedingungen im internationalen
Handel durch geeignete Lösungen der Besteuerung zu reflektieren, überprüft
das Committee of Fiscal Affairs (CFA) der OECD die Frage, ob in Folge des
Internet-Handels besondere Regelungen in Steuerabkommen unumgänglich
sind. Vorerst vertritt es aber die Meinung, dass die bestehenden Regeln
prinzipiell auch im Internet-Handel angewandt werden können38 und dass
es lediglich einiger Interpretationsänderungen in den Kommentaren
der Gesetzestexte bedarf. In mehreren Arbeitsgruppen befasst sich das Komitee
mit Problemen der Doppelbesteuerung, der Steuerhinterziehung und Steuerflucht,
der Besteuerung von multinationalen Unternehmen, der Besteuerung von Konsum
und der Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen.
Die nächste Konferenz der CFA, "Partnerships in the New Economy" beginnt
ca. 3 Wochen nach Abgabe dieser Arbeit, am 26. Juni 2000 im Paris.
Als letzte Frage bleibt jedoch zu klären, ob die Besteuerung des Internet-Handels zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt eingeführt werden sollte; ob die heutigen elektronischen Märkte eine steuerliche Belastung überhaupt ertragen können. Oder ob diese neuen Geschäftsmodelle eher einer steuerlichen Bevorzugung bedürfen, damit (vor allem auch kleine und mittlere) Unternehmen im Zeitalter der Globalisation zur Nutzung des Internets als einer Plattform für ein weltweites Engagement animiert werden. Zur Beantwortung dieser Frage werden Indikatoren benötigt, an denen die Reife der Märkte gemessen werden kann. Als Schlüsselkriterien können dabei  die zum Einsatz kommenden Kommunikationstechnologien, ‚ die Quantität und Qualität der ausgeführten Aktivitäten/Transaktionen und ƒ die Anzahl Anwendungsgebiete identifiziert werden40. Ein frühes Reifestadium des E-Commerce (Readiness, siehe Abbildung 2) ist dabei durch Mängel in der technischen, unternehmerischen und sozialen Infrastruktur gekennzeichnet: Der Zugang zum Internet ist z.B. nicht möglich oder zu teuer, die rechtlichen Rahmenbedingungen sind unzureichend und die potentiellen Anwender besitzen nicht die notwendigen Kenntnisse, damit der Internet-Handel einen bedeutenden Umfang annehmen könnte. In einem mittleren Reifestadium (Intensity, siehe Abbildung 2) nehmen die ersten Geschäftstransaktionen im Umfang zu. Der regelmäßige Anwendung beschränkt sich jedoch noch auf einzelne Anwendungsbereiche und besondere Anwendergruppen. In der Regel wird der konventionelle Handel dabei durch den elektronischen lediglich substituiert. Im letzten Stadium (Impact, siehe Abbildung 2) erzeugt der Internet-Handel erste additive und Multiplikatoreffekte. Der Internet-Handel erzeugt eine eigene, neuartige Wertschöpfung. Erst in diesem Stadium, wenn sich der Internet-Handel in mehreren Anwendungsgebieten etabliert hat und einen signifikanten Beitrag zur Wertschöpfung leistet, kann eine Steuer erhoben werden, ohne dass Unternehmen sich aus ihrem Internet-Engagement zurückziehen (können).
Abbildung 2 - Reife der elektronischen Handelsplätze mit Indikatoren41
| [Bie00] | Biermann: Das Internet als Steuerschlupfloch? in: Die Welt, 29.04.2000 (http://www.welt.de/daten/2000/04/29/0429nr165142.htx) |
| [DKl99] | Daniel, Klimis: The Impact of Electronic Commerce on Market Structure: An Evaluation of the Electronic Market Hypothesis, in: European Management Journal, Vol. 17, No. 3, pp.318-325, 1999 (http://sciserv.ub.uni-bielefeld.de:80/elsevier/02632373/v0017i03/99000110.html) |
| [DTe99] | Deutsche Telekom AG, ISDN leichtgemacht, Bonn; April 1999 |
| [Eco97a] | The Economist: The Disappearing Taxpayer, p.15, 31.05.1997 |
| [Eco97b] | The Economist: Taxes Slip Through the Net, p.22, 31.05.1997 |
| [EUU97] | Joint EU-US Statment on Electronic Commerce, 05.12.1997 in: QuickLinks, edited by Swetenham, http://www.qlinks.net/comdocs/eu-us.htm |
| [Hom97] | Homburg, Allgemeine Steuerlehre, Verlag Franz Vahlen München, 1997 |
| [NAH98] | Nath, Akmanligil, Hjelm, Sakaguchi, Schultz: Electronic Commerce and the Internet: Issues, Problems, and Perspectives, in: International Journal of Information Management, Vol. 18, No. 2, pp. 91-101, 1998 (http://sciserv.ub.uni-bielefeld.de:80/elsevier/02684012/sz986901/97000510.html) |
| [NVi97] | Neuhaus, Villiger: Cybertax als Zukunft? Fiskalische Implikationen des Handels über Internet, in: Neue Zürcher Zeitung, 30.12.1997 (http://www.nzz.ch/online/01_nzz_aktuell/internet/internet1997/nzz971230cybertax.htm) |
| [OECD97] | OECD: Electronic Commerce: The Challenges to Tax Authorities and Taxpayers, Turku, Finnland, 18.11.97 (http://www.oecd.org/daf/fa/e_com/turku.htm) |
| [OECD98a] | OECD: Electronic Commerce: A Discussion Paper on Taxation Issues, Hull, Quebec, 17.09.98 (http://www.oecd.org//daf/fa/e_com/discusse.pdf) |
| [OECD98b] | OECD: Taxation Principles and Electronic Commerce, Ottawa, 07.10.1998 (http://www.oecd.org/subject/e_commerce/ebooks/ecomm2_1.pdf) |
| [OECD99] | OECD: Defining and Measuring E-Commerce: A Status Report, Paris, France, 8.10.1999 (http://www.oecd.org//dsti/sti/it/ec/act/Paris_ec/pdf/defmeas_e.pdf) |
| [SWe98] | Soete, ter Weel: Cybertax, in: Futures, Vol. 30, No. 9, pp. 853-871, 1998 (http://sciserv.ub.uni-bielefeld.de:80/elsevier/00163287/v0030i09/98000895.html) |
1 aus [OECD98a], S.4
2 vgl. [EUU97]
3 Mit Internet-Handel sind im Folgenden in erster Linie Transaktionen und Zahlungen zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Konsumenten über das Internet als offene, frei zugängliche Plattform gemeint.
4 z.B. American Economic Review, Journal of Political Economie, European Economic Review, Journal of Economic Literature, Journal of Economic Perspectives, Ausgaben bis 1998
5 vgl. [Hom97], S.55ff
6 vgl. [OECD97], S.6f, S.9ff, S.19f
7 vgl. [Homb97], S.57
8 vgl. [Neu99], S. 8-14
9 in Anlehnung an [SWe98], S.865
10 vgl. [SWe98], S.864ff
11 Gateway: Verbindungsrechner zwischen zwei voneinander getrennten Computernetzwerken
12 vgl. [Neu99], S. 8-14
13 vgl. [DTe99], S.9
14 §239, II, HGB
15 vgl. §239, III, 1, HGB
16 vgl. §239, IV, 2, HGB
17 vgl. [OECD97], S.23
18 vgl. [OECD97], S.23
19 s. auch [OECD97], S.11
20 vgl. [OECD97], S.15ff
21 vgl. [OECD97], S.19
22 vgl. [OECD97], S.19
23 vgl. [OECD97], S.17
24 vgl. [OECD97], S.17
25 vgl. [OECD97], S.20
26 vgl. [OECD97], S.18
27 vgl. [OECD97], S.18f
28 vgl. [OECD97], S.22ff
29 vgl. [OECD97], S.22f und [Hom97], S.244
30 vgl. [Hom97], Tab.13, MA=Musterabkommen
31 vgl. [Hom97], S.252 und S.246
32 vgl. [OECD97], S.27f
33 vgl. [OECD97], S.24ff
34 Besondere Anforderungen stellt in diesem Zusammenhang die Technik des "mirroring", bei der von einem Server an verschiedenen Orten Duplikate installiert werden, die die Dienstanfragen in Abhängigkeit von der Herkunft der Anfrage oder von der Auslastung der einzelnen Server entgegen nehmen.
35 Auch hier müssen die Auswirkungen des "mirroring" berücksichtigt werden.
36 vgl. [OECD97], S.26ff
37Artikel 12, Paragraph 2 der OECD Model Tax Convention on Income and Capital definiert eine "Linzenz" als "Zahlungen jeder Art die als Entgelte für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung der Urheberrechte auf Literatur, künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten, kinematographische Filme inbegriffen, geleistet werden."; vgl. [OECD97], S.26
38 vgl. [OECD97], S.4
39 Ein Vorschlag war z.B., im Rahmen einer sogenannten Bit-Steuer das Datenvolumen als Bemessungsgrundlagen heranzuziehen. Argumentiert wurde, dass nach der Steuer auf Produkte im Industriezeitalter im Informationszeitalter eine Steuer auf Daten erheben werden sollte.
40 vgl. [OECD99], S.10
41 vgl. [OECD99], S.8